Als ein gewisser Idiot, dessen Namen wir hier nicht nennen wollen, 2002 meinte, er müsse seinem Ärger öffentlich Luft machen, folgte am 01.04.2003 die Kurzschlusshandlung der Politik: das aktuelle Jugendschutzgesetz (JuSchG). Was die Politiker eigentlich als neue Maßnahme um uns Gamer zu ärgern konzipierten, stellte sich im Nachhinein doch als absolut geniale Reform des alten Anti-Erwachsenen-Gesetzes heraus.
Der BPjM (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien), damals noch BPjS (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften) wurden auf einen Schlag sehr viele Rechte genommen, die schon immer völlig über das Ziel hinausschossen. Gemeint ist hier der ganze Indizierungsvorgang. Dieser ist von Seiten der BPjM zwar jetzt nicht anders geworden aber es gibt eine wichtige Einschränkung. Zuerst aber kurz eine Erklärung zum Ablauf:
Ein Spiel kommt auf den Markt (eine Vorabindizierung gab es nie! Egal was manche behaupten.). Es verkauft sich mehr oder weniger gut bis eine Bevölkerungsgruppe (es gibt nur bestimmte Personengruppen die solch einen Antrag stellen dürfen) entscheidet: das Game ist, trotz der entsprechenden Kennzeichnung der USK, eine Gefährdung für die Jugend. Diese stellt nun einen Antrag auf Indizierung bei der BPjM. Nun wird der Hersteller informiert und kann sich zu den Vorwürfen äußern. Viel Bürokratie kommt in Gange bis endlich eine Entscheidung gefällt wird und das Spiel entweder indiziert wird oder nicht. Wenn es indiziert wird, darf es nicht mehr beworben werden und auch nicht mehr öffentlich verkauft. Dies führte dazu, dass man vor allem bei Onlinehändlern dann dieses Spiel nie wieder bekommen hat.
Seit der Reform kommt nun die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ins Spiel. Deren Kennzeichnungen waren früher nicht wirklich bindend sondern mehr nur so ein Anhaltspunkt für die Käufer. Mit dem neuen JuSchG hat sich dies nun geändert. Die USK prüft die Spiele selbstständig (nicht so wie die ESRB, die sich nur auf Herstellerangaben verlässt oder die PEGI, welche nur ein Video des Herstellers zur Prüfung hernimmt) und vergibt eine für den Handel BINDENDE Altersfreigabe. Ein Spiel, das von der USK geprüft wurde, kann NICHT mehr indiziert werden! Der BPjM sind hier nun die Hände gebunden und kann nur einschreiten, wenn die USK eine Kennzeichnung verweigert. Dies führt dazu, dass auch Spiele die keine Jugendfreigabe oder nur eine Kennzeichnung mit "ab 18" erhalten haben trotzdem beworben und frei verkauft werden dürfen.
Aber auch indizierte Spiele können dank des neuen JuSchG wieder besser bezogen werden. Dadurch, dass die Händler (sowohl online als auch offline) nun dringend einen Altersbeleg vom Besteller benötigen, haben sie jetzt in den dafür nötigen, abgetrennten 18er-Bereichen auch die indizierten Titel stehen. Somit ist es dank des neuen JuSchG für den mündigen Bürger nun endlich einfacher an alle Spiele ranzukommen. Hier fällt nur der Zuschlag von 2,50€ negativ auf, der fällig wird, da die Versandhändler die Päckchen nun "eigenhändig" verschicken müssen.
Allerdings hat das JuSchG auch einen Haken: Alle Versionen von Spielen egal ob Barbies Ponyhof oder Kettenmassaker 3, werden automatisch mit "Keine Jugendfreigabe" betitelt, wenn der Hersteller keine Prüfung der jeweiligen Fassung (egal ob deutsch oder ausländisch) bei der USK beantragt. Also wer als u18 gerne ein Rollenspiel auf Englisch zocken möchte, um sich zu bilden hat hier meist keine Chance, da die Hersteller das Geld lieber nur in die Prüfung der deutschen Version stecken (was bei den Preisen natürlich verständlich ist). Aber in der Realität ist es natürlich nicht ganz so schlimm. Hier fällt hauptsächlich wieder der "eigenhändig"-Zuschlag auf, der ja wie gesagt bei allen mit "keine Jugendfreigabe" oder "ab 18" gekennzeichneten Titeln fällig wird.
Da dies nun geklärt ist, widmen wir uns noch kurz der Rechtslage im Falle eines Verbots eines Spiels. Hier müssen zwei verschiedene Situationen unterschieden werden:
1. Ein Verbot nach §131 StGB (den unser geschätzter Herr Beckstein ja verschärfen möchte) und
2. Ein Verbot nach §86a StGB
Nach §131 StGB wurde z.B. Manhunt, welches aufgrund seiner äußerst brutalen Thematik und dem menschenverachtenden Gameplay nach heftigen Protesten von Seiten der Politik und sonstigen Sittenwächtern, aus dem Verkehr gezogen.
§86a betrifft hingegen Spiele wie Return to Castle Wolfenstein oder Call of Duty, in denen verfassungswidrige Symbole vorkommen (in den ausländischen Versionen). Spiele mit solch einem Inhalt sind automatisch in Deutschland verboten.
Wird ein Titel verboten, wird er bundesweit beschlagnahmt. Er darf, wie ein indizierter Titel, nicht mehr beworben werden aber auch nicht mehr verkauft, selbst an Personen über 18.
In beiden Fällen bleibt es für Privatperson allerdings straffrei (wobei es natürlich trotzdem eine Grauzone ist) einen dieser Titel aus dem Ausland zu beziehen oder grundsätzlich zu besitzen. Wird man am Zoll allerdings erwischt, wird das Medium beschlagnahmt und vernichtet, ohne das man etwas dagegen tun kann (der Versandhändler wird auch die Kosten nicht zurückerstatten). Strafbar macht man sich erst, wenn man die Titel nicht für den privaten Gebrauch verwendet. Also wenn man sie z.B. öffentlich aufführt oder im Falle von §131 StGB an u18-jährige weitergibt.
Die zwei Paragraphen lesen sich jetzt auch nicht wirklich so kryptisch. Das müsste eigentlich selbst unser Herr Beckstein verstehen. Man sieht auf jeden Fall, dass absolut kein Handlungsbedarf in irgendeiner Weise besteht den §131 StGB zu verändern, da er bereits alles Wichtige abdeckt ohne dabei den erwachsenen Bürger zu entmündigen.[CH]
(Veröffentlicht am 25.01.2007)